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关键条款 · 原文与中译
环境 § 7 Abs. 1
Hersteller haben sich vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Absatzes 2 beim Umweltbundesamt registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Tätigkeit sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen.
生产者须在开始活动前依第2款在联邦环境署(UBA)注册;注册信息变更或永久停止活动,须不迟延通知联邦环境署。
环境 § 11 Abs. 1
Hersteller haben jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 ... aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden.
生产者须每年 5 月 15 日前,按种类与质量(千克)向联邦环境署申报其上一年度首次投放市场或销售的一次性塑料制品。
碳 § 12
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).
附件 1 所列一次性塑料制品生产者,须每年缴纳一次性塑料税(Einwegkunststoffabgabe),用于补偿附件 2 所列成本。
03
原文法规链接
依据:各国官方公报与主管机关文本;引用前请核对官方现行版本。基准日 2026-10-10。本页为合规导读,细节以官方原文与主管机关解释为准;标注〔审议中〕〔草案〕的条目请以最新立法进展为准。